Aufsicht über Telemedien


Wer feststellt, dass es im Internet Darstellungen gibt, die volksverhetzenden Charakter haben, Gewalt verherrlichen oder pornografischer Art sind, kann die Online-Beschwerdestelle der Hessischen Landesanstalt für den privaten Rundfunk (LPR Hessen) nutzen. Seit April 2003 obliegt der LPR Hessen die Aufsicht über die Telemedien. Die LPR Hessen ist damit auch für die Aufsicht über die hessischen Online-Provider verantwortlich. Ein besonderer Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit der LPR Hessen über die Telemedien liegt auf dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Zu den absoluten Verbotstatbeständen des Medienstrafrechts zählen insbesondere die Volksverhetzung (§ 130 StGB), die Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB) sowie die harte Pornografie in Gestalt der Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie (§§ 184a, 184b StGB). Im Bereich des Staatsschutzstrafrechts erlangen für das Internet vor allem die Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln sowie des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Bedeutung (§§ 86, 86a StGB). Einfachpornografische Angebote wiederum sind zwar nicht generell unzulässig, dürfen aber Minderjährigen auch via Internet nicht zugänglich gemacht werden (§§ 184, 184c StGB).

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