Verbraucher, die nach vertragsgemäßer Auflösung ihres Mobilfunkvertrages eine Deaktivierungsgebühr an den Anbieter bezahlen mussten, können diese zurückfordern. Der Bundesgerichtshof (III ZR 199/01) hat im April 2002 Geschäftsbedingungen, die bei Auflösung des Mobilfunkvertrages eine von dem Kunden zu zahlende Deaktivierungsgebühr vorsahen, für unwirksam erklärt. Die betroffenen Verbraucher haben daher einen Rückerstattungsanspruch nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung.
Bezahlung der Deaktivierungsgebühr vor längerer Zeit:
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Erst kürzliche Abbuchung der Deaktivierungsgebühren:
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